Das Verfassungsgericht hat die Regelung des Wehrdienstgesetzes zur strafrechtlichen Belangung der Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen erneut für verfassungskonform befunden.
Die Entscheidung zu einer von Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen eingereichten Verfassungsbeschwerde traf das Verfassungsgericht am Donnerstag. Vier Richter stuften die Regelung als verfassungsgemäß ein, vier als verfassungswidrig. Ein Richter enthielt sich eines Urteils.
Nach Artikel 88 Absatz 1 des Wehrdienstgesetzes sollen diejenigen, die bis drei Tage nach der Einberufung zum Wehrdienst ohne gerechtfertigte Gründe dieser nicht nachkommen, zu einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren verurteilt werden.
Zugleich entschied das Verfassungsgericht, dass Artikel 5 desselben Gesetzes, der den Ersatzdienst nicht als Art des Wehrdienstes definierte, nicht verfassungskonform sei.
Die Regelung zur Bestrafung diene der Sicherstellung der Ressourcen für den Militärdienst und der Billigkeit der Ableistung des Wehrdienstes. Daher sei der Zweck der Gesetzgebung gerechtfertigt. Es sei ein geeignetes Mittel zur Erzielung des Zweckes, mit der Bestrafung Menschen zur Wehrpflicht zu zwingen, hieß es zur Begründung.
Zugleich forderte das Gericht, Artikel 5 über die Arten des Wehrdienstes bis 31. Dezember 2019 zu ändern.