Laut dem Verfassungsgericht ist es nicht verfassungswidrig, dass das Ministerium für Beschäftigung und Arbeit den von der ihm unterstellten Mindestlohnkommission festgelegten Mindestlohn amtlich bekannt machte.
Das Verfassungsgericht wies somit eine Verfassungsbeschwerde eines Unternehmerverbandes zurück. Dieser hatte behauptet, dass die Bekanntmachung des Mindestlohns für 2018 und 2019 das Vermögensrecht und die Freiheit des Unternehmensmanagements verletze.
In der Verfassung gebe es eine Regelung, die eine Grundlage für das Mindestlohnsystem darstelle, hieß es zur Begründung. Die Festlegung des Mindestlohns diene der Koordinierung der gegenläufigen privaten Interessen von Arbeitgebern und -nehmern.
Es sei kaum davon auszugehen, dass die Mindestlöhne von 2018 und 2019 von der Gesetzgebungsfreiheit abwichen, obwohl eine deutliche Anhebung verglichen mit den letzten Jahren erfolgt sei, hieß es weiter.
Die Mindestlohnkommission hatte den Mindestlohn für 2018 um 16,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr angehoben, den für 2019 um 10,9 Prozent.